Zoll-Import
Zoll bezeichnet staatliche Abgaben, die beim grenzüberschreitenden Warenverkehr erhoben werden. Darüber hinaus umfasst das Zollwesen ein komplexes Regelwerk, das die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren kontrolliert und steuert. Das Ziel ist, den internationalen Handel zu regulieren, den Schutz der heimischen Wirtschaft zu gewährleisten und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen. Zölle fallen grundsätzlich beim Import (und Export) zwischen einem Nicht-EU-Land und der Europäischen Union (EU) an. Zwischen den EU-Mitgliedstaaten besteht der freie Warenverkehr und es werden grundsätzlich keine Zölle erhoben.

Die Importverzollung
Die Importverzollung betrifft Kunden, wenn sie Waren aus einem Nicht-EU-Land (z.B. Schweiz, Großbritannien, Norwegen, usw.) bestellen und diese anschließend an sie geliefert werden. Bevor sie frei über die Waren (Nicht-Unionswaren) verfügen dürfen, müssen diese erst beim Zoll angemeldet werden. Dieser überprüft dann den Inhalt und die entsprechenden Dokumente, z.B. durch einen von uns erstellten Zollantrag. Erst nach einer Zollfreigabe dürfen Kunden frei über die Waren innerhalb der EU verfügen.
Zollabgaben sind staatliche Einnahmen, die von den Zollbehörden des jeweiligen Importlands erhoben werden und direkt in den jeweiligen Haushalt einfließen. Dort dienen Zollabgaben im internationalen Warenverkehr dazu, den grenzüberschreitenden Handel zu regeln, zu steuern und abzusichern:
- Schutz der heimischen Wirtschaft vor unlauterem Wettbewerb durch besonders günstige Importwaren;
- Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bzgl. der Einfuhr von verbotenen oder beschränkten Güter;
- Sicherung von Abgaben (wie Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern);
- Handelskontrolle als Grundlage für Wirtschafts- und Außenhandelspolitik.
Wie hoch die Zollabgaben bei internationalen Sendungen ausfallen, wird individuell auf Basis der jeweiligen Ware und ihrer Eigenschaften ermittelt. Entscheidend für die Berechnung sind vor allem:
- Warentarifnummer (HS-Code): Der Zolltarif gibt an, wie hoch der Zollsatz für eine Produktgruppe ist.
- Warenwert: Grundlage ist i.d.R. der Transaktionswert (Rechnungsbetrag inklusive Verpackung und Versand).
- Ursprungsland: Abhängig vom Herkunftsland der Ware gelten unterschiedliche Abkommen.
Zu den Zollabgaben kommen häufig zusätzliche Gebühren dazu, die je nach Warenart, Zielland und Versandart variieren können. Zu den gängigsten Abgaben zählen:
- Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): Diese Steuer ähnelt der Mehrwertsteuer und wird auf den Warenwert einschließlich Zoll und Transportkosten erhoben. In vielen Ländern ist sie verpflichtend und wird bei der Einfuhr fällig.
- Verbrauchsteuern: Für bestimmte Produkte wie Tabak, Alkohol oder Kraftstoffe werden gesonderte Verbrauchsteuern erhoben, die unabhängig vom Zollsatz anfallen.
- Sonstige Gebühren (z.B. Umweltabgaben, Sicherheitsgebühren oder Verwaltungsgebühren)
Als erfahrener Logistikpartner unterstützen wir Sie dabei, sämtliche Abgaben transparent darzustellen und Ihre Waren sicher sowie kosteneffizient ans Ziel zu bringen.
Nicht jede grenzüberschreitende Warensendung unterliegt automatisch der Zahlung von Zollabgaben. In bestimmten Fällen können Sendungen zollfrei bleiben oder von reduzierten Abgabensätzen profitieren. Hier einige Beispiele:
- Handel innerhalb der Europäischen Union (EU): Innerhalb der EU besteht ein freier Warenverkehr. Das bedeutet, dass für Waren, die zwischen Mitgliedstaaten transportiert werden, keine Zollabgaben anfallen.
- Freihandels- und Präferenzabkommen: Viele Länder haben bilaterale oder multilaterale Handelsabkommen abgeschlossen, die Zollvergünstigungen oder -befreiungen für bestimmte Waren vorsehen.
- Geringwertige Sendungen: Für Sendungen mit einem Warenwert unterhalb einer bestimmten Freigrenze können Zollabgaben entfallen.
- Besondere Warengruppen: Für bestimmte Produkte, wie beispielsweise Muster, Geschenke oder Waren für persönliche Zwecke, gelten oft spezielle Zollbefreiungen oder Ausnahmeregelungen.
*Kurzfristige Änderungen an Zollfreigrenzen sind möglich, z.B. durch politische Entscheidungen seitens der jeweiligen Importländer.
Land/Region | Zollfreigrenze /Warenwert) | Hinweis |
Europäische Union | Kein Zoll im innergemeinschaftlichen Warenverkehr | Freier Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedern |
Kanada | ca. 20 CAD für Genschenke / 40CAD für persönliche Sendungen | Höhere Freigrenzen für Geschenke und persönliche Sendungen |
China | ca. 50 EUR | Geringwertige Sendungen meist zollfrei |
Großbritannien | ca. 135 GBP | Sendungen unter dieser Grenze sind zollfrei |
Australien | ca. 1000 AUD | Freigrenze für die meisten Warensendungen |
Schweiz | ca. 65CHF | Sendungen unterhalb dieser Grenze sind zollfrei |
Die Überlassung zum freien Verkehr ist ein zollrechtliches Verfahren, bei dem eine aus einem Nicht-EU-Land eingeführte Ware in den Wirtschaftskreislauf der EU überführt wird. Dabei werden alle anfallenden Zölle, Einfuhrumsatzsteuern und gegebenenfalls Verbrauchsteuern erhoben und alle handelspolitischen Maßnahmen geprüft (z. B. Einfuhrverbote, Lizenzen oder Produktsicherheitsvorschriften). Erst nach Abschluss dieses Verfahrens darf die Ware frei verkauft, genutzt oder weiterverarbeitet werden.
Einfuhrzollanmeldung (EZA)
Die Einfuhrzollanmeldung ist ein Verfahren, mit dem eine Ware aus einem Nicht-EU-Land beim Zoll angemeldet wird, um sie in den freien Verkehr der EU überführen zu dürfen.
Rückware
Die Rückwarenabfertigung ist ein besonderes zollrechtliches Verfahren, bei dem Waren zoll- und steuerfrei wieder in die EU eingeführt werden können, wenn sie zuvor von dort ausgeführt wurden. Voraussetzungen für die Rückwarenabfertigung sind:
- Die Ware muss unverändert zurückkommen
- Die ursprüngliche Ausfuhr muss nachgewiesen werden (z. B. mit Ausfuhrdokumenten (Ausgangsrechnung, Ausgangsvermerk))
- Die Rückkehr muss innerhalb von drei Jahren erfolgen
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, entfällt meist bei der Wiedereinfuhr die Zahlung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.
IMPOST (IOSS-Zollverfahren / Inc 18)
Das IOSS-Zollverfahren (Import One-Stop Shop) ist ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren für den Import von Waren mit geringem Wert aus Nicht-EU-Ländern in die EU. Es wurde 2021 eingeführt. Wichtige Merkmale des IOSS-Verfahrens:
- Gilt für Waren mit einem Wert unter 150 € (ohne Versandkosten und Steuern)
- Beim Import entfällt dann die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Zoll, der Kunde muss somit keine zusätzlichen Abgaben zahlen
- Die Sendung muss an eine Privatperson geliefert werden
- Zur Verzollung im IOSS-Verfahren muss die gültige IOSS-Nummer des Exporteurs vorliegen
Das T1-Verfahren ist ein zollrechtliches Versandverfahren innerhalb der EU und weiterer angeschlossener Länder (z. B. EFTA-Staaten), bei dem Nicht-Unionswaren (also Waren, die noch nicht verzollt und versteuert wurden) unter zollamtlicher Überwachung von einem Ort zum anderen transportiert werden dürfen. Merkmale des T1-Verfahrens:
- Die Ware bleibt während des gesamten Transports zollrechtlich unverändert – sie wird also weder verzollt noch versteuert.
- Sie müssen als zugelassener Empfänger beim deutschen Zoll registriert sein, dies weisen Sie uns anhand Ihrer ZE-Bewilligungsnummer nach.
- Das Verfahren endet, wenn die Ware beim zugelassenen Empfänger ankommt und von diesem entweder verzollt oder einem anderen Verfahren überführt wird.
Eine zollamtliche Vernichtung sollte in allen Fällen die letzte Lösung sein. Hierbei wir die unverzollte Ware unter Aufsicht des Zolls vernichtet und nicht mehr dem Wirtschaftskreislauf zugeführt.
Liegt uns Ihre Zollvollmacht vor und sind die restlichen Verzollungsunterlagen vollständig, werden wir direkt mit der Verzollung beginnen. Möchten Sie als Anmelder allerdings vorab über unsere Verzollung informiert werden oder die entsprechenden Unterlagen kontrollieren, so können Sie sich bei uns als “Aviskunde” hinterlegen lassen. Sobald uns eine Sendung an Sie avisiert wird, kontaktieren wir Sie, um die entsprechende Verzollung abzuklären.
Verzollungsinformationen sind alle Daten und Dokumente, die für die Abwicklung der Zollformalitäten bei der Einfuhr von Waren erforderlich sind. Nur wenn diese vollständig vorliegen, kann die Sendung ohne Verzögerungen abgefertigt werden. Folgende Dokumente werden für eine Verzollung benötigt.

Zollvollmacht
Mit Verweis auf Art. 150 in Verbindung mit Art. 19 UZK (Wahl eines Zollverfahrens) benötigen wir von Ihnen eine Zollvollmacht, um die Sendung in Ihrem Namen verzollen zu können. Die Verzollung erfolgt dabei in direkter Vertretung, d. h., Sie treten als Importeur der Sendung und zugleich als zollrechtlicher Anmelder auf. Wir, die General Logistics Systems Germany GmbH & Co. OHG (im Folgenden „GLS“ genannt), treten dabei ausschließlich als Vertreter in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung auf. Ihre detaillierten Rechte und Pflichten finden Sie im Unionszollkodex (UZK, z.B. Artikel 15).
Handelsrechnung
Neben der Zollvollmacht benötigt man immer auch eine Handelsrechnung, auf welcher die für die Zollanmeldung wichtigsten Informationen notiert sind. Die benötigten Informationen werden im Folgenden genauer erklärt.
Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification) ist eine Identifikationsnummer für Wirtschaftsbeteiligte im Warenverkehr mit Drittländern. Der Aufbau einer deutschen EORI-Nummer ist dabei: DE + 7 oder 15 Zahlen.
Nur mit einer gültigen EORI-Nummer, hinter der eine in der EU-ansässige Adresse hinterlegt ist, können Import-Zollanträge beim deutschen Zoll eingestellt werden. Die Korrektheit Ihrer EORI-Nummer können Sie mittels der Datenbank der europäischen Union überprüfen. Sollten Sie noch keine EORI-Nummer besitzen, so kann diese kostenfrei beim deutschen Zoll beantragt werden.
Die IOSS-Nummer (Import One-Stop Shop) ist eine spezielle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die für den vereinfachten Import von Waren in die EU verwendet wird. Sie darf nur für Sendungen an Privatpersonen mit einem Maximalwert von 150,00€ (ohne Versandkosten und Steuern) angewandt werden. Der Aufbau einer IOSS-Nummer ist dabei: IM + 10 Zahlen.
In Deutschland können Sie eine IOSS-Nummer über das Bundeszentralamt für Steuern beantragen.
- Rechnungsnummer
- Kontaktdaten von Versender / Exporteur: inkl. Adresse, Telefonnummer und E-Mailadresse
- Kontaktdaten von Empfänger / Importeur: inkl. Adresse, Telefonnummer und E-Mailadresse
- Vollständige Warenbeschreibung: inkl. Verwendungszweck und Material (z.B. „Pullover aus 100 % Baumwolle, langärmlig, Dunkelblau, Größe M, für Herren“)
- Mengenangabe (z.B. Stückzahl der im Paket befindlichen Waren)
- Waren- / Zolltarifnummer: Um die Warentarifnummer Ihrer Waren herauszufinden, ziehen Sie gerne die Zolltarifdatenbank der europäischen Union (TARIC) heran.
- Ursprungsland: Herstellungsort der Ware
- Realistischer Warenwert
- Einheitliche Währung
- Präferenz: Präferenzen sind zollrechtliche Vorzugsbehandlungen für Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten. Mit ihr wird der Ursprung der Ware belegt. Ex- und Importe können mit Hilfe von Präferenzen kostengünstiger gestaltet werden. Nähere Informationen zum Aufbau eines gültigen Präferenznachweises entnehmen Sie bitte der WuP-Zollseite (Warenursprung und Präferenzen).
Nach der Verzollung kann dem Importeur der abschließende Einfuhrabgabenbescheid digital zur Verfügung gestellt werden. Sollten Sie dies wünschen, wenden Sie sich gerne an
Für Importe aus Zollrelationen wird zur Abrechnung der Verzollungsleistung, Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer systemseitig eine Rechnung im Format ZUGFeRD 2.2 erstellt und übermittelt. Sollten Sie eine X-Rechnung benötigen, wenden Sie sich gerne an
Wir bitten Sie, den Einfuhrabgabenbescheid nach Erhalt der Rechnung auf Richtigkeit zu prüfen. Ein Antrag auf Erstattung/Korrektur kann gerne schriftlich per E-Mail an
Es sind Themen offen geblieben? Bei Fragen rund um die Importabfertigung beim Paketversand oder wenn Sie Unterstützung bei speziellen Import-Themen benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Sie erreichen unser Team unter der E-Mail-Adresse: