Zoll-Export
Beim Versand in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) gelten umfassende Zollvorschriften. Zoll bezeichnet dabei nicht nur Abgaben, sondern das gesamte Regelwerk, das den grenzüberschreitenden Warenverkehr kontrolliert und dokumentiert. Für Versender bedeutet das: Bei der Ausfuhr von Waren in Drittländer sind bestimmte Zolldaten und Pflichtangaben erforderlich, damit eine Sendung ohne Verzögerung abgefertigt werden kann. (Die bereitgestellten Informationen dienen der Orientierung, s. Disclaimer* am Seitenende.)

Die Exportverzollung
Bei der Ausfuhr von Waren in Länder außerhalb der Europäischen Union ist eine zollrechtliche Abfertigung erforderlich. Hier erfahren Sie, welche Vorgaben bei der Ausfuhr in Destinationen mit zollrechtlicher Behandlung zu beachten sind.
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Welche Ausfuhrdokumente sind relevant fĂĽr den Zoll?
Für die Zollabwicklung sind je nach Sendung verschiedene Ausfuhrdokumente erforderlich, die vollständig und korrekt erstellt werden müssen.
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Was ist die Handelsrechnung?
Die Handelsrechnung (Commercial Invoice) ist ein zentrales Dokument im internationalen Versand. Sie dient nicht nur als Zahlungsbeleg, sondern auch als Grundlage für die Zollabfertigung. Für den Versand in Zollrelationen (z.b. EFTA-Staaten, Drittländer) ist eine Handelsrechnung zwingend erforderlich und muss bei einer Ausfuhr über das GLS Zollportal hochgeladen werden (gls-customs-portal.next.aeb.com/portal). Für einige Länder gelten gesonderte Regelungen, die Sie in unserer Länderübersicht (Versand nach Europa; Weltweiter Versand) finden.
Die Handelsrechnung ist ein rechtsverbindliches Dokument, das vom Exporteur erstellt wird. Sie enthält alle relevanten Informationen über die Lieferung und ist für den Importeur, Zollbehörden und Spediteure essenziell. Folgende Angaben müssen in der Handelsrechnung enthalten sein, damit eine reibungslose Zollabwicklung möglich ist:
1. Exporteur
- Name und Adresse
- Telefonnummer und E‑Mail
- ggf. EORI‑Nummer und Steuernummer
2. Importeur
- Name und Adresse
- Ansprechpartner inkl. Telefonnummer und E‑Mail
- ggf. EORI‑Nummer und Steuernummer
3. Lieferanschrift (falls abweichend)
- Name und Adresse
- Ansprechpartner inkl. Telefonnummer und E‑Mail
4. Rechnungsangaben
- Rechnungsdatum
- Rechnungsnummer
- Rechnungsort
- Bestell- oder Referenznummer (falls vorhanden)
5. Warenangaben
- Warenbeschreibung
- Menge, MaĂźe und Gewicht
- Zolltarifnummer (HS-Code)
- Ursprungsland
- Warenwert mit Währung
- Einzelpreis und Gesamtpreis
6. Versanddetails
- Frankatur (Lieferbedingungen)
- Brutto- und Nettogewicht
7. Sonstige Angaben
- Ursprungserklärung (bei Versand in Länder mit Präferenzabkommen)
- Firmenstempel, Unterschrift und Name in Klarschrift
Wichtige Hinweise:
- Die Rechnung muss in Englisch oder in der Sprache des Importlandes ausgestellt sein.
- Handschriftliche Ergänzungen (außer Telefonnummer oder E‑Mail) werden nicht akzeptiert.
- Eine elektronische Handelsrechnung ist für die Zollabwicklung in vielen Ländern in der Regel ausreichend.
- Bei bestehenden Präferenzabkommen kann jedoch eine Original Rechnung erforderlich sein, damit die Zollbehörden des Importlandes die präferenziellen Zollvorteile (z.  reduzierte oder entfallende Zölle) gewähren können.
- Bitte prĂĽfen Sie immer die Importbestimmungen des Ziellandes.
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Wann sollte eine Proforma-Rechnung ausgestellt werden?
Eine Proforma-Rechnung wird verwendet, wenn kein Kaufgeschäft vorliegt, z. B. bei Muster-, Geschenk- oder Reparatursendungen.
Sie dient ausschließlich zolltechnischen Zwecken und ersetzt die Handelsrechnung in Fällen, in denen keine kommerzielle Transaktion stattfindet.
Pflichtangaben:
Die Proforma-Rechnung muss alle Angaben enthalten, die auch auf einer Handelsrechnung erforderlich sind, zusätzlich jedoch folgende Vermerke:
- „Value for Customs purposes only“ / „Nur für Zollzwecke“
- „Free of charge“ / „Kostenfrei
Grund der Sendung
Der Sendungszweck muss eindeutig angegeben werden, z. B.:
- Mustersendung
- Geschenksendung
- Umtausch
- Ersatzlieferung
- Retoure
- Dokumentensendung (z. B. Preislisten, Briefe – keine Schecks oder Wertpapiere)
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Was ist das Ausfuhrbegleitdokument (ABD)?
Für den Export in Nicht-EU-Länder ist ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erforderlich, wenn der Warenwert 1.000 EUR überschreitet oder das Gesamtgewicht der Sendung über 1.000 kg liegt. Die Ausfuhranmeldung muss elektronisch über das ATLAS-System (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) abgegeben und an die zuständige Ausfuhrzollstelle übermittelt werden. Nach Überlassung der Ausfuhranmeldung durch den Zoll wird automatisch das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erzeugt.
- GLS akzeptiert ausschließlich das zweistufige Ausfuhrverfahren. Ausnahmen können sich beim Produkt EuroExpressParcel ergeben.
- Die Zollsendung darf erst nach Vorliegen des ABD an GLS übergeben werden. Eine vorzeitige Übergabe ist aus zollrechtlichen Gründen nicht zulässig.
- Erhält GLS eine Sendung ohne gültiges ABD, wird diese umgehend an den Versender/Exporteur retourniert.
Hinweis:Â
Für bestimmte zoll- und/oder steuerrechtliche Sondergebiete (z. B. Kanarische Inseln, Ceuta, Melilla) ist ein ABD unabhängig vom Warenwert erforderlich.
Wussten Sie schon?Â
Mit der Buchung des eDeclaration Service ĂĽbernimmt GLS fĂĽr Sie die Erstellung und Abgabe der Ausfuhranmeldung. Nach zollseitiger Ăśberlassung wird das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) automatisch erzeugt und Ihnen zur VerfĂĽgung gestellt.
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Was gibt es bei Zolldaten zu beachten?
Für Zollsendungen in Länder außerhalb der EU werden Zolldaten in elektronischer Form benötigt. Diese sind erforderlich, damit GLS eine zollkonforme Abwicklung im Transit gewährleisten kann. Darüber hinaus dienen – neben der Handelsrechnung – die von Ihnen erfassten Zolldaten als Grundlage für unsere Partner im Ausland zur Verzollung.
Bitte stellen Sie sicher, dass die Zolldaten vollständig erfasst und bereits bei der Übergabe der Pakete an GLS übermittelt wurden. Für die Zolldatenerfassung stellt GLS seinen Kunden das GLS Zollportal zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Welche Angaben und Nachweise sind relevant fĂĽr den Zoll?
Neben den Versanddokumenten sind zusätzliche zollrelevante Angaben und Nachweise erforderlich, die für die Bewertung und Verzollung der Waren im Bestimmungsland herangezogen werden können.
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Was ist die EORI-Nummer?
Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification) ist eine Identifikationsnummer für Wirtschaftsbeteiligte im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Sie ist erforderlich für Unternehmen, die zollrelevante Vorgänge im Rahmen von Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr in bzw. aus dem Zollgebiet der Europäischen Union durchführen. Die EORI-Nummer dient der eindeutigen Identifikation gegenüber den Zollbehörden innerhalb der EU sowie bei Warenbewegungen mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union. Die deutsche EORI-Nummer beginnt in der Regel mit „DE“ und besteht aus einer 15-stelligen Nummer. Bereits vergebene ältere EORI-Nummern können von diesem Format abweichen, sind jedoch weiterhin gültig. Die Gültigkeit einer EORI-Nummer kann über die EORI-Validierungsdatenbank der Europäischen Union unter folgendem Link überprüft werden. Sollten Sie noch keine EORI-Nummer besitzen, kann diese kostenfrei beim deutschen Zoll unter folgendem Link beantragt werden.
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Was ist der Warenwert?
Auch bei kostenlosen Sendungen ist ein realistischer Warenwert anzugeben. Dieser dient ausschlieĂźlich der zollrechtlichen Bewertung (z. B. fĂĽr die Ermittlung von Abgaben, statistische Zwecke oder Risikoanalysen) und stellt keinen Kaufpreis dar.
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Was sind Präferenznachweise?
Die Europäische Union hat mit zahlreichen Ländern Präferenzabkommen geschlossen, die zollrechtliche Vergünstigungen für Waren mit präferenzieller Ursprungseigenschaft ermöglichen. Damit diese Zollvorteile (z. B. ermäßigte oder zollfreie Einfuhr) gewährt werden können, muss ein entsprechender Präferenznachweis vorgelegt werden, der den Ursprung der Ware gemäß den Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens belegt.
Es gibt zwei Hauptformen von Präferenznachweisen:
- Förmliche Präferenznachweise
Diese werden von Zollbehörden oder autorisierten Stellen ausgestellt, z. :- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
- A.TR. (fĂĽr den Warenverkehr mit der TĂĽrkei)
- Nicht-förmliche Präferenznachweise
Diese werden vom Exporteur selbst erstellt, z. :- Ursprungserklärung auf der Rechnung (UE)
- EUR-MED-Ursprungserklärung
- Erklärung zum Ursprung (z. B. im Rahmen des REX-Systems)
Die Wahl der Nachweisform hängt insbesondere ab von:
- dem Zielland bzw. dem jeweiligen Abkommen,
- dem Warenwert (z. B. bis 6.000 € ist häufig eine Ursprungserklärung ausreichend),
- dem Status des Exporteurs (z. B. „Ermächtigter Ausführer“ oder „Registrierter Exporteur (REX)“).
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Was ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung?
Eine Ursprungserklärung dient als Nachweis des präferenziellen Ursprungs von Waren im Rahmen von Freihandels- und Präferenzabkommen. Sie ermöglicht dem Importeur im Bestimmungsland, Zollvergünstigungen wie ermäßigte oder zollfreie Einfuhrabgaben in Anspruch zu nehmen. Anstelle eines förmlichen Ursprungsnachweises (z. B. einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) kann der Ausführer die Ursprungseigenschaft der Waren direkt auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier erklären, sofern die Voraussetzungen des jeweiligen Präferenzabkommens erfüllt sind.
- Voraussetzungen:
- Die Waren müssen die Ursprungsregeln des jeweiligen Präferenzabkommens erfüllen.
- In vielen Freihandelsabkommen darf eine Ursprungserklärung von jedem Ausführer abgegeben werden, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung 6.000 Euro nicht übersteigt. Je nach Abkommen können abweichende Wertgrenzen gelten. Ermächtigte Ausführer (EA) oder registrierte Ausführer (REX) dürfen Ursprungserklärungen in der Regel unabhängig vom Warenwert ausstellen. Welche Form anzuwenden ist, richtet sich nach dem jeweiligen Abkommen.
- Ermächtigte Ausführer geben ihre Bewilligungsnummer an.
- Registrierte AusfĂĽhrer geben ihre REX-Nummer an.
- Enthält die Rechnung sowohl Ursprungswaren als auch Nichtursprungswaren, müssen die Ursprungswaren eindeutig erkennbar sein.
- Bei Ursprungswaren mit unterschiedlichen Ursprungsländern sind die jeweiligen Warenpositionen eindeutig zu kennzeichnen.
Wichtiger Hinweis:
Der Ausführer ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für den präferenziellen Ursprung erfüllt und entsprechend dokumentiert sind (z. B. durch Lieferantenerklärungen). Der genaue Wortlaut der Ursprungserklärung sowie die Anforderungen an deren Ausstellung richten sich nach dem jeweils anwendbaren Freihandels- oder Präferenzabkommen. Bereits geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Wortlaut können zur Ablehnung der Zollpräferenz führen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des deutschen Zolls unter folgendem Link.
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Was ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1?
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist ein förmlicher Präferenznachweis im Rahmen vieler Freihandels- und Präferenzabkommen der Europäischen Union. Sie dient dem Nachweis des präferenzbegünstigten Ursprungs von Waren und ermöglicht dem Importeur im Bestimmungsland die Inanspruchnahme von Zollvergünstigungen. Die EUR.1 wird in der Regel vom Ausführer beantragt und vom zuständigen Zollamt ausgestellt bzw. bestätigt. Ob eine EUR.1 erforderlich ist oder alternativ eine Ursprungserklärung bzw. Erklärung zum Ursprung verwendet werden kann, richtet sich nach den Bestimmungen des jeweils anwendbaren Präferenzabkommens. Ermächtigte Ausführer (EA) oder registrierte Ausführer (REX) können je nach Abkommen Ursprungserklärungen bzw. Erklärungen zum Ursprung unabhängig vom Warenwert ausfertigen und benötigen in diesen Fällen häufig keine EUR.1.
Wichtiger Hinweis:
Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer EUR.1 sowie die zulässigen Alternativen unterscheiden sich je nach Freihandels- oder Präferenzabkommen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des deutschen Zolls.
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Was sind Frankaturen?
Bei Lieferungen auĂźerhalb der Europäischen Union fallen neben den Versandkosten zusätzliche GebĂĽhren wie Zölle, Steuern und Verzollungskosten an. Die gewählte Frankatur (Lieferbedingung) legt fest, ob der Exporteur oder der Importeur diese Kosten trägt. FĂĽr einige Frankaturen gelten zudem länderspezifische Wertgrenzen, die zu beachten sind. Folgende Frankaturen stehen im Zollportal zur Auswahl:Â
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Was ist die Frankatur 10 (DDP)?
Frei Haus, verzollt, versteuert / free house, cleared, duties & taxes paid (DDP)
- Exporteur zahlt: Fracht, Verzollung, Zölle und Einfuhrumsatzsteuer
- Importeur zahlt: Keine Kosten
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Was ist die Frankatur 18 (DDP)?
Frei Haus, verzollt, es fallen keine Zölle an / free house, cleared, no duties
- Exporteur zahlt: Fracht, Verzollung
- Importeur zahlt: -
Hinweis: Nur möglich beim Versand nach Norwegen und Großbritannien. Der Exporteur führt die nationale Mehrwertsteuer im Bestimmungsland an die dortigen Finanzbehörden ab. Die Details finden Sie unter dem jeweiligen Land.
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Was ist die Frankatur 20 (DAP)?
Frei Haus, unverzollt, unversteuert / free house, uncleared, duties & taxes off (DAP)
- Exporteur zahlt: Fracht
- Importeur zahlt: Verzollung, Zölle und Einfuhrumsatzsteuer
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Was ist die Frankatur 25 (DAP)?
Sichere Zahlung im Voraus, Frei Haus, unverzollt, unversteuert – aktuell nur möglich beim Versand nach Großbritannien und nach vorheriger Absprache mit GLS
- Exporteur zahlt: Fracht
- Importeur zahlt: Verzollung, Zölle und Einfuhrumsatzsteuer im Voraus
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Was ist die Frankatur 30 (DDP, VAT unpaid)?
Frei Haus, verzollt, unversteuert / free house, cleared, duties paid, taxes off (DDP)
- Exporteur zahlt: Fracht, Verzollung und Zölle
- Importeur zahlt: Einfuhrumsatzsteuer
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Was ist die Frankatur 40 (DDP)?
Frei Haus, verzollt, ohne Zölle und Steuern / free house, cleared, duties & taxes off (DAP)
- Exporteur zahlt: Fracht, Verzollung
- Importeur zahlt: Zölle und Einfuhrumsatzsteuer
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Was ist die Frankatur 50 (DDP)?
Frei Haus, verzollt, vereinfachte Zollabfertigung / free house, cleared, low value (DDP)
- Exporteur zahlt: Fracht, Verzollung, ggf. Zölle und/oder Steuern
- Importeur zahlt: Keine Kosten
Hinweise
- Die vereinfachte Zollabfertigung ermöglicht eine schnellere Abwicklung bei gleichzeitig geringeren Kosten. Diese Frankatur ist für Zollsendungen mit geringem Warenwert sowie für bestimmte Waren geeignet. Länderspezifische Wertgrenzen und Rahmenbedingungen sind dabei zu beachten. Alternativ kann sie auch für den Versand von Dokumenten genutzt werden.
- Die Voraussetzungen für die vereinfachte Zollabfertigung sind länderspezifisch geregelt. Daher ist diese Frankatur nicht in allen Zollrelationen verfügbar.
- Bei Falschdeklarationen oder bei Überschreitung der länderspezifischen Freigrenzen können vom Zoll erhobene Zölle, Einfuhrabgaben sowie reguläre Zollabfertigungskosten nachträglich dem Exporteur in Rechnung gestellt werden.
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Welche besonderen Versandarten mĂĽssen beachtet werden?
FĂĽr bestimmte Versandarten gelten besondere zollrechtliche Anforderungen, die bei der Erstellung der Unterlagen und der Datenerfassung berĂĽcksichtigt werden mĂĽssen.
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Was muss bei Reparatursendungen beachtet werden?
Reparatursendungen müssen auf der Proforma- oder Handelsrechnung eindeutig als „Reparatur“ bzw. „Repair“ gekennzeichnet sein. Zusätzlich müssen folgende Informationen angegeben werden:
- Art der eingebauten oder ausgetauschten Ersatzteile
- Aufgewendete Arbeitszeit (z. B. in Stunden)
- Wert der reparierten Ware
- Statistischer Wert / Zeitwert des Artikels (aktueller Wert zum Zeitpunkt des Versands)
*Disclaimer
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